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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Gericht: OLG Celle
Datum: 1994-02-21
Az: 17 W 8/94 (elterliche Sorge)
Nach § 1666 Abs 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht zur Abwendung einer konkreten Gefahr für das Wohl des Kindes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden.
Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn ein Kind lebensnotwendig auf die Verabreichung von Blut und Blutprodukten angewiesen ist, die Eltern aber die Zustimmung zu dieser Behandlung aus religiösen Gründen verweigern (vergleiche BayObLG München, 1975-09-25, BReg 1 Z 55/75, FamRZ 1976, 43 und OLG Hamm, 1967-10-10, 3 Ss 1150/67, FamRZ 1968, 221).
Die Eltern können sich in diesem Fall weder auf ihre Grundrecht aus Art 6 Abs 1 GG (elterliches Erziehungsrechtnoch auf Art 4 Abs 1 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) berufen, weil diese infolge der Kollision mit dem Grundrecht des Kindes auf Leben und körperliche Unversehrtheit zurücktreten müssen.
Fundstelle
MDR 1994, 487-488 (ST)
NJW 1995, 792-794 (ST)
NVwZ 1995, 518 (S)